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Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen

Als Anerkennungsbehörde entscheidet die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige/r für die Prüfung technischer Anlagen.

Rechtsgrundlage ist Artikel 1 der der Verordnung über bauordnungsrechtliche Prüfungen vom 14.06.2016.

Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

Prüfsachverständige werden für folgende Fachrichtungen anerkannt:

  • Lüftungsanlagen
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugsanlagen
  • Druckbelüftungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne
  • Druckerhöhungsanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungen

Der schriftliche Antrag ist an die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu richten. Die laut PPVO M-V erforderlichen Nachweise sind beizufügen.