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Anerkennung / Anzeigen
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern ist zuständige Stelle für die Überprüfung und Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und für die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur / Ingenieurin“ aufgrund der im Ausland erworbenen Qualifikationen.
Inhaber ausländischer ingenieurwissenschaftlicher Studienabschlüsse, die in Mecklenburg-Vorpommern ihre Wohnung oder Niederlassung oder ihre Anstellung haben, können schriftlich bei der Ingenieurkammer die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur / Ingenieurin“ beantragen.
Die Ingenieurkammer prüft, ob der im Ausland erworbene Studienabschluss einem Abschluss in Deutschland, der zur Berufsbezeichnung führt, gleichwertig ist oder ob wesentliche Unterschiede bestehen. Wesentliche Unterschiede können durch Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) ausgeglichen werden.
Ergebnis des Antragsverfahrens ist die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur / Ingenieurin“.
Gebühren:
Grundlage für die Berechnung der Kosten für das Verfahren zur Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur / Ingenieurin“ ist die Gebührensatzung der Ingenieurkammer M-V.
Finanzielle Unterstützung: Anerkennungszuschuss des Bundes
Personen mit fehlenden finanziellen Mitteln und Beschäftigte, die unterhalb ihrer abgeschlossenen Qualifikation tätig sind und nur über ein geringes Einkommen verfügen, können vom Anerkennungszuschuss profitieren: www.anerkennungszuschuss.de
Anzeigen auswärtiger Berufsangehöriger
Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und die sich zur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen des Ingenieurs nach Mecklenburg-Vorpommern begeben, müssen die erstmalige Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern bei der Ingenieurkammer anzeigen. Sie werden in Verzeichnisse der Ingenieurkammer eingetragen und erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Eintragung in das jeweilige Verzeichnis bzw. darüber, dass die vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Anzeigen und Bescheinigungen können auf Antrag verlängert werden.
Anzeige über das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Ingenieur in Mecklenburg-Vorpommern (auswärtiger Dienstleister) gemäß § 7 Architekten- und Ingenieurgesetz M-V (ArchIngG M-V)
Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens von auswärtigen Dienstleistern als bauvorlageberechtige/r Ingenieurin / Ingenieur nach § 9 Absatz 3 ff. Architekten- und Ingenieurgesetz M-V (ArchIngG M-V) i.V.m. § 65 Absatz 4 ff. Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) und Antrag auf Eintragung in das "Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure"
Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens von auswärtigen Dienstleistern als Tragwerksplaner/in nach § 10 Absatz 2 ff. Architekten- und Ingenieurgesetz M-V (ArchIngG M-V) i.V.m. § 66 Absatz 2 ff. LBauO M-V und Antrag auf Eintragung in das "Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplaner"
Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens von auswärtigen Dienstleistern als Brandschutzplaner/in nach § 10 Absatz 2 ff. Architekten- und Ingenieurgesetz M-V (ArchIngG M-V) i.V.m. § 66 Absatz 2 ff. Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) und Antrag auf Eintragung in das „Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner“