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Mitglieder der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

Beratende Ingenieure

Die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur darf nur führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieure eines deutschen Landes eingetragen ist. In Mecklenburg-Vorpommern wird diese Liste von der Ingenieurkammer geführt.

Der Beratende Ingenieur arbeitet unabhängig und eigenverantwortlich und muss für seine Eintragung drei Jahre Berufserfahrung nachweisen.

Der Beratende Ingenieur steht für Trennung von Planung und Ausführung technischer Vorhaben im Sinne des Verbraucherschutzes.

Bauvorlageberechtigte Ingenieure

Gemäß der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) muss der Entwurfsverfasser eines Bauvorhabens bauvorlageberechtigt sein.

Die Bauvorlageberechtigung ist begrifflich das Recht, Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden anzufertigen. Die Bauvorlagen, in denen ein Bauvorhaben nach Lage, Ansicht, Grundrissen, Schnitt und in sonstiger technischer Hinsicht darzustellen ist, sind notwendiger Bestandteil des Entstehungsprozesses eines Bauvorhabens.
Durch die Unterzeichnung der Bauvorlage übernimmt der Entwurfsverfasser für die Pläne die Verantwortung.

Gemäß Architekten- und Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure auf Antrag einzutragen, wer die in § 65 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Dies sind der Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden.

Tragwerksplaner

Gemäß Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern muss der Standsicherheitsnachweis für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, von einem Architekten oder Bauingenieur mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in einer von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern oder Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern geführten Liste eingetragen ist

Brandschutzplaner

Gemäß Landesbauordnung muss bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4 der Brandschutznachweis von einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat (Brandschutzplaner), oder einem Prüfingenieur für Brandschutz erstellt worden sein, der in einer von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern oder Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern geführten Liste eingetragen ist.

Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner erstellt sein.

Freiwillige Mitglieder

Freiwilliges Mitglied kann auf Antrag ein Ingenieur werden, der seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung in Mecklenburg-Vorpommern hat und eine praktische Berufstätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nachweisen kann.