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Im „Land zum Leben“ muss es entsprechende Löhne geben

Schwerin, 12. November 2020

Der Bundesrat hat am 6. November den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne Änderungen zugestimmt. Damit kann die geänderte HOAI wie geplant zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Moniert wird von der Branche die Aufweichung der HOAI zur unverbindlichen Honorarempfehlung.  

Der Präsident der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern Wulf Kawan schließt sich der Meinung von AHO*, Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer an. Sie haben das Verfahren begleitet, sehen ein insgesamt tragfähiges, wenn auch nicht optimales Ergebnis. Mit der HOAI gab und gibt es einen verlässlichen Orientierungsrahmen. Doch das darf nicht über die Unverbindlichkeit bezüglich der Vergütung hinwegtäuschen.  „Die Honorare für Ingenieure müssen angemessen sein“, betont Wulf Kawan. Das sehe er nun aufgeweicht. „Das unbedingte Einfordern eines Leistungswettbewerbes für Planungsleistungen ist gerade hier in Mecklenburg-Vorpommern wichtig. Wir stehen in Konkurrenz zu den Metropolen Berlin und Hamburg. Zu einem „Land zum Leben“ gehören auch entsprechende Löhne“, so Kawan. In der momentan prekären Lage, dass durch Studienplatzmangel die Bauingenieure in Mecklenburg-Vorpommern fehlen, komme sonst auch noch ein schlechtes Lohnniveau.

„Ingenieure können nur angemessen bezahlt werden, wenn in den Büros angemessene Honorare erzielt werden“, fasst Kawan zusammen. Darum appelliert er auch an die Mitglieder der Ingenieurkammer M-V die HOAI nicht nur als Empfehlung zu sehen. „Wir Ingenieure müssen uns einig sein und dürfen uns innerhalb der Branche nicht auf einen ruinösen Preiskampf einlassen“, so Kawan. Die Zeche zahlen alle hier in Mecklenburg-Vorpommern. Im Übrigen auch die Auftraggeber. Denn wenn die Ingenieure hier nicht mehr arbeiten können, fehlen auch die Planer für ein „Land zum Leben“.

Hintergrund: Die Anpassung der HOAI ist Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019, in dem er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure für mit EU-Recht unvereinbar erklärt hatte. Das Gericht hatte dennoch klargestellt, dass verbindliche Mindestsätze helfen, Billigangebote zu vermeiden, die zu einem Sinken der Qualität führen können. Beanstandet wurde, dass in Deutschland Planungsleistungen auch von Dienstleistern erbracht werden dürfen, die nicht ihre fachliche Eignung nachweisen müssen. Das System der Qualitätssicherung von Planungsleistungen sei daher nicht kohärent.

*Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.