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Aktuelle Meldungen

Kabinett billigt Energieeinspar-Verordnungen

1. September 2022

Das Bundeskabinett hat am 24.08.2022 zwei Energieeinsparverordnungen gebilligt. Beide Verordnungen basieren auf dem Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG) und sollen einen weiteren Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit leisten. Beide Verordnungen richten sich an öffentliche Körperschaften sowie Unternehmen und private Haushalte. Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen.

1.)
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)

Neben der Festlegung einer Temperatur von 19 Grad an Arbeitsstätten in öffentlichen Nichtwohngebäuden sind u.a. auch die Reduzierung der Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden, flexiblere Heizmöglichkeiten für Mieter, Informationspflichten für Gaslieferanten zu Einsparmöglichkeiten sowie ein Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken enthalten.

Die Verordnung hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Sie wird direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats beschlossen und soll zum 1. September in Kraft treten.

2.)
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)

Geregelt wird u.a.

  • Eine Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung
  • Ein verpflichtender hydraulischer Abgleich für Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung
  • Die Verpflichtung zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden pro Jahr

Diese Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen gilt ab dem 1.10.2022 und hat eine Geltungsdauer von 24 Monaten. Letztere bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Im Nachgang zu den vom Bundeskabinett gebilligten Energieeinspar-Verordnungen wird für die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) ergänzend noch auf folgendes hingewiesen:
§ 2 Absatz 4 der Verordnung zählt die Personenkreise auf, die „insbesondere“ zur Durchführung der Heizungsprüfung berechtigt sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend, sodass weitere Personenkreise mit vergleichbarer Fachkenntnis ebenfalls in Frage kommen können. Neben den „insbesondere“ berechtigten Schornsteinfegern, Ofen- und Luftheizungsbauern, Installateuren und Heizungsbauern sowie den in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes gelisteten Energieberatern können grundsätzlich auch andere Energieberater und Fachleute herangezogen werden, sofern sie für die Durchführung eines hydraulischen Heizungsabgleichs nach § 2 fachkundig sind.

Der Versicherungsschutz für Haftungsrisken für die Übernahme dieser Leistung sollte von Berufsgruppen, die nicht ausdrücklich in § 2 Abs. 4 der Verordnung genannt sind, dann auch mit der jeweiligen Berufshaftpflichtversicherung abgeklärt werden.