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Aktuelle Meldungen

Zweite Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung am 13. Dezember 2022 in Kraft getreten

15. Dezember 2022

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung (GVOBl. M-V 2022, S. 581 ff) ist am 13.12.2022 in Kraft getreten (siehe Anlage). Das bedeutet, dass ab diesem Tag Bauanträge etc. grundsätzlich nur noch in elektronischer Form bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind.

Im § 2 Abs. 1 S. 1 BauVorlVO M-V heißt es jetzt:
Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen ist einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen elektronisch in Textform bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Allerdings kann die unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß § 2 Abs. 7 S. 2 BauVorlVO M-V bei Vorliegen bestimmter Gründe die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verlangen:
Sie kann die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verlangen, wenn dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.

Es ist also ab sofort zu empfehlen, vor Stellen eines Bauantrages etc., die untere Bauaufsichtsbehörde um Auskunft zu bitten, in welcher Form (elektronisch oder in Papierform) der Bauantrag etc. zu stellen ist.