Navigation und Service von Ingenieurkammer MV

Springe direkt zu:

Wir verwenden bei Ihrem Besuch auf unserer Webseite Cookies. Damit können Inhalte personalisiert werden, um Ihnen ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Die Analyse von Bewegungs- und Suchverhalten hilft uns, die Leistung unserer Webseite zu messen und zu verbessern.

Mehr Informationen.

Presse

Corona-Virus - Rechtliche Hinweise für Planungsbüros

2. April 2020

Die von der Weltgesundheitsorganisation WHO als Pandemie eingestufte Lungenkrankheit COVID-19 wirkt sich auf die menschliche Gesundheit, das soziale Leben sowie Wirtschafts- und Arbeitsverhältnisse aus. Auch für Ingenieurinnen und Ingenieure führt dies zu Fragen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit.

Die Bundesingenieurkammer und die Bundesarchitektenkammer haben Hinweispapiere zum Umgang mit den Auswirkungen der Coronavirus-Epidemie erarbeitet. Des Weiteren hat sich die Kanzlei Kapellmann speziell mit den Auswirkungen auf Bauprojekte auseinandergesetzt. Am Freitag vergangener Woche haben das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium ein “Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen” in Form eines Maßnahmenpaketes zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vorgestellt. Die Handreichungen sowie weitere Unterstützungsmöglichkeiten für die Freien Berufe und Hinweise finden Sie unter den nachfolgenden Links.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat gestern in einem Schreiben noch einmal Folgendes konkretisiert: Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Diese Regelung ist gestern in Kraft und getreten und gilt vorerst bis zum 30. Juni 2020. Auch Gewerbetreibende können sich auf diese Regelung berufen, soweit die o.g. Voraussetzungen bei ihnen vorliegen.