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Presse

HOAI-Mindestsätze – Nun ist der EuGH gefragt!

15. Mai 2020

Mit Spannung wurde die gestrige Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof zur Frage der weiteren Anwendbarkeit der HOAI-Mindestsätze zwischen Privaten wegen des vom EuGH festgestellten Verstoßes gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie erwartet. Der BGH hat das Verfahren nun ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof im Weg eines Vorabersuchens insbesondere die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Verletzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie dazu führt, dass die HOAI-Mindestsätze zwischen Privatpersonen in laufenden Gerichtverfahren als bislang zwingendes Preisrecht keine Geltung mehr entfalten. Verneinendenfalls soll der EuGH beantworten, ob ein Verstoß der HOAI-Mindestsätze gegen die Niederlassungsfreiheit oder gegen sonstige allgemeine Grundsätze des Unionsrechts deren Nichtanwendbarkeit zwischen Privatpersonen zur Folge hat. Der BGH hat dabei deutlich werden lassen, dass die von ihm zu entscheidende sog. Aufstockungsklage, mit der der Kläger abweichend von der ursprünglich getroffenen Pauschalpreisvereinbarung den die Pauschale übersteigende Mindestsatz nach HOAI begehrt, ohne diese vorab zu klärende europarechtliche Frage erfolgreich sein würde. Der BGH sieht sich vorbehaltlich der Entscheidung des EuGH über sein Ersuchen derzeit gehindert, gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 7 HOAI zu entscheiden. Für dessen richtlinienkonforme Auslegung im Sinne der EU-Dienstleistungsrichtlinie sieht der BGH keinen Raum.

Die entstandene Rechtsunsicherheit wird nunmehr bis zur Entscheidung des EuGH fortbestehen. Wir werden weiter berichten.

Björn Schugardt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht