Wir verwenden bei Ihrem Besuch auf unserer Webseite Cookies. Damit können Inhalte personalisiert werden, um Ihnen ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Die Analyse von Bewegungs- und Suchverhalten hilft uns, die Leistung unserer Webseite zu messen und zu verbessern.
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen
Als Anerkennungsbehörde entscheidet die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige/r für die Prüfung technischer Anlagen.
Rechtsgrundlage ist Artikel 1 der Verordnung über bauordnungsrechtliche Prüfungen vom 14.06.2016.
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.
Prüfsachverständige werden für folgende Fachrichtungen anerkannt:
- Lüftungsanlagen
- CO-Warnanlagen
- Rauchabzugsanlagen
- Druckbelüftungsanlagen
- Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- Sicherheitsstromversorgungen
Der schriftliche Antrag ist an die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu richten. Die laut BauPrüfVO M-V erforderlichen Nachweise sind beizufügen.